Zwei Grenzwertstufen
Die NISV unterscheidet Immissionsgrenzwerte, abgeleitet von ICNIRP und auf den akuten Gesundheitsschutz ausgerichtet, von Anlagegrenzwerten, die vorsorglich für einzelne Anlagen gelten.
Für 50-Hz-Anlagen beträgt der Anlagegrenzwert 1 µT, bewertet an Orten mit empfindlicher Nutzung im Betriebszustand mit dem höchsten Feld.
Orte mit empfindlicher Nutzung
Dazu zählen Räume in Gebäuden, in denen sich Personen regelmässig über längere Zeit aufhalten: Wohnungen, Büros, Schulen, Spitäler sowie ausgeschiedene, aber noch nicht überbaute Parzellen.
Technikräume, Gänge, Garagen und Lagerflächen gelten in der Regel nicht als Orte mit empfindlicher Nutzung, was häufig praktischen Gestaltungsspielraum eröffnet.
Der Bewilligungsweg
Ein Konformitätsdossier wird zusammen mit dem Bau- oder Anlagegesuch eingereicht. Es muss Quellen, Ströme, Geometrie und das resultierende prognostizierte Feld an allen relevanten Punkten dokumentieren.
Kantonale Behörden prüfen das Dossier, und nach Inbetriebnahme sind in der Regel Abnahmemessungen erforderlich. Frühzeitige Konformitätsplanung ist weit günstiger als eine nachträgliche Abschirmung in einem fertigen Gebäude.